1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Gesamtbauentscheid des Regierungsstatthalteramtes vom 14. August 2015, die Verfügung des Amtes für Gemeinden und Raumordnung vom 10. Juni 2015 (Moorlandschaftsschutz) sowie die Verfügung des Amtes für Gemeinden und Raumordnung vom 2. Juli 2015 (Bauen ausserhalb der Bauzone) werden aufgehoben. Dem Baugesuch vom 20. März 2015 wird der Bauabschlag erteilt. 2. a) Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten im Betrag von CHF 300.– zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist.