104 Abs. 1 VRPG unvereinbaren Überentschädigung gleich. Die in der Kostennote des Rechtsvertreters der Beschwerdegegnerin aufgeführte Mehrwertsteuer ist daher bei der Bestimmung des Parteikostenersatzes nicht zu berücksichtigen.46 Die ersatzfähigen Parteikosten bestehen demnach aus dem Honorar und den Auslagen. Sie betragen insgesamt CHF 1572.60. Analog zur Verteilung der Verfahrenskosten hat das BAFU der Beschwerdegegnerin davon einen Siebtel, d.h. CHF 224.65, zu erstatten. 43 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG