Der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin weist in seiner Kostennote ein Honorar von CHF 1500.–, Auslagen von CHF 72.60 und die Mehrwertsteuer von CHF 127.40 aus. Da die Beschwerdegegnerin mehrwertsteuerpflichtig45 ist, kann sie die von ihrem Rechtsvertreter auf sie überwälzte Mehrwertsteuer in ihrer eigenen Mehrwertsteuerabrechnung als Vorsteuer abziehen. Ihr fällt daher betreffend Mehrwertsteuer kein Aufwand an und eine Abgeltung der Mehrwertsteuer käme einer mit Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG unvereinbaren Überentschädigung gleich.