Das BAFU obsiegt im Beschwerdeverfahren zu erheblichen Teilen, und die Beschwerdegegnerin unterliegt im entsprechenden Umfang. Der Antrag des BAFU betreffend Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands, auf den nicht eingetreten wird, hat nur einen vergleichsweise bescheidenen Anteil am Verfahrensaufwand verursacht. Es rechtfertigt sich daher, dem BAFU Verfahrenskosten im Umfang von CHF 300.– aufzuerlegen und der Beschwerdegegnerin Verfahrenskosten im Umfang von CHF 1800.–. c) Die Beschwerdegegnerin trägt zudem die Kosten des erstinstanzlichen Baubewilligungsverfahrens im Umfang von CHF 3566.10 (Art. 52 Abs. 1 BewD44).