über den Schutz der Moore und der Moorlandschaften verletzt, stehen ihm überwiegende Interessen entgegen und die Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG hätte nicht erteilt werden dürfen. Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit das BAFU die Aufhebung des Gesamtbauentscheids und sinngemäss der Verfügungen des AGR und die Erteilung des Bauabschlags beantragt. Auf das Begehren, wonach die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands anzuordnen sei, ist nicht einzutreten. b) Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren werden als Pauschalgebühr erhoben. Die Pauschalgebühr wird bestimmt auf CHF 2100.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV43).