a) Nach dem Gesagten wurden die Gesamtbaubewilligung und die Ausnahmebewilligung des AGR nach Art. 7 Moorlandschaftsverordnung zu Unrecht erteilt und sind aufzuheben. Dasselbe gilt für die Ausnahmebewilligung des AGR gemäss Art. 24 RPG. Da das Bauvorhaben Vorschriften 42 Vgl. Vorakten pag. 8 15/18 BVD 110/2024/44