g) Am Wiederherstellungsverfahren werden auch die Grundeigentümer42 als Parteien zu beteiligen sein. Über die Wiederherstellungmassnahmen oder den allfälligen Verzicht auf solche ist in einer anfechtbaren Verfügung zu entscheiden. Die Verfügung ist gemäss Art. 27 Abs. 2 Bst. e NHV auch dem BAFU eröffnen. h) Soweit es sich nicht durch weitergehende Wiederherstellungsmassnahmen erübrigt, hat die Gemeinde zu prüfen, ob die unbewilligte Beleuchtung am neuen Skilift und die neuen Traverse Anlass zu baupolizeilicher Intervention geben (vgl. Erwägung 2d). 7. Ergebnis und Kosten