f) Das BAFU macht zudem auf Art. 8 Flachmoorverordnung aufmerksam, wonach die Kantone dafür sorgen, dass bestehende Beeinträchtigungen in Objekten nationaler Bedeutung bei jeder sich bietenden Gelegenheit soweit als möglich behoben werden. Art. 8 Moorlandschaftsverordnung schreibt dasselbe für Moorlandschaften vor. Die Gemeinde wird diese Bestimmungen bei der Interessenabwägung im Hinblick auf die Anordnung oder den Verzicht auf Wiederherstellungsmassnahmen zu würdigen haben.