Diese Umstände sind gegebenenfalls im Wiederherstellungsverfahren einzubeziehen. Bei der Interessenabwägung im Hinblick auf allfällige Wiederherstellungsmassnahmen kann es beispielsweise eine Rolle spielen, ob mit weiteren Beeinträchtigungen des Flachmoors infolge Bodenverschiebungen bei den Masten zu rechnen ist, wenn der Skilift nicht entfernt wird. Zudem ist es an der Gemeinde als Baupolizeibehörde darüber zu wachen, dass keine unbewilligten Bauarbeiten (bspw. infolge Verrutschung oder Verkippung von Masten) ausgeführt werden.