d) Unter diesen Umständen ist Art. 46 Abs. 2 Bst. e BauG nicht anwendbar. Über die Wiederherstellung ist nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu befinden. Vielmehr liegt es in der Kompetenz der Gemeinde als Baupolizeibehörde, nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids ein Wiederherstellungsverfahren gemäss Art. 46 BauG zu führen. Auf den Antrag, dass die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands anzuordnen sei, ist daher mangels Zuständigkeit nicht einzutreten.