Diese Vorschrift ist jedoch auf den Fall zugeschnitten, dass eine Bauherrschaft sich nach erfolgtem baupolizeilichem Einschreiten zur Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs entschliesst. Die Wiederherstellungsverfügung wird in diesem Fall aufgeschoben, d.h. sie fällt vorläufig dahin, weshalb im Falle des Bauabschlags erneut über Wiederherstellungsmassnahmen entschieden werden muss. 40 Vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.124/2003 vom 23. September 2003 E. 4.4 41 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 46 N. 12