c) Die Baupolizei ist Sache der zuständigen Gemeindebehörde (Art. 45 Abs. 1 BauG). Zwar bestimmt Art. 46 Abs. 2 Bst. e BauG, dass im Falle eines Bauabschlags im nachträglichen Baubewilligungsverfahren die Baubewilligungsbehörde zugleich über die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands entscheidet. Diese Vorschrift ist jedoch auf den Fall zugeschnitten, dass eine Bauherrschaft sich nach erfolgtem baupolizeilichem Einschreiten zur Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs entschliesst.