Nach Art. 1a Abs. 3 BauG dürfen baubewilligungspflichtige Bauvorhaben erst begonnen werden, wenn die Baubewilligung rechtskräftig ist. Sind bewilligungspflichtige Bauarbeiten ohne rechtskräftige Baubewilligung ausgeführt worden, hat die Baupolizeibehörde gemäss Art. 46 Abs. 1 und 2 BauG die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands anzuordnen. Adressaten sind die Grundeigentümerschaft (Zustandsstörer) sowie die Bauherrschaft (Verhaltensstörer).41