b) Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Ausführung des streitigen Projekts auf die Gesamtbaubewilligung des Regierungsstatthalteramts Thun vom 14. August 2015. Dabei ging sie wohl davon aus, dass dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen sei. Gemäss den vorstehenden Ausführungen (Erwägung 1h) bestand allerdings bloss eine hinkende Rechtskraft; der Gesamtbauentscheid war noch durch das BAFU anfechtbar. Da die Gesamtbaubewilligung vom 14. August 2015 mit dem vorliegenden Beschwerdeentscheid aufgehoben wird, liegt für das bereits ausgeführte Vorhaben letztlich keine Baubewilligung vor.