i) Da die Schutzzieldienlichkeit zu verneinen ist, würde eine Ausnahmebewilligung nach Art. 7 Moorlandschaftsverordnung voraussetzen, dass der Skiliftneubau von nationaler Bedeutung wäre. Dies ist entgegen den Behauptungen der Beschwerdegegnerin nicht der Fall. Der streitige Skilift dient vor allem privaten und wohl auch lokalen und regionalen öffentlichen Interessen. Diese rechtfertigen keine Ausnahmebewilligung nach Art. 7 i.V.m. Art. 5 Moorlandschaftsverordnung. Der streitige Skilift-Ersatzneubau ist demnach auch unter dem Gesichtspunkt des Moorlandschaftsschutzes nicht bewilligungsfähig. Dem Vorhaben muss der Bauabschlag erteilt werden.