Beim streitigen Skilift handelt es sich demnach nicht um eine schutzzieldienliche touristische Anlage. h) Die Beschwerdegegnerin macht darauf aufmerksam, dass gemäss Ziffer 2.3.6 der BAFU- Vollzugshilfe «Bauten und Anlagen in Moorlandschaften» im moorfreien Teil von touristisch bereits erschlossenen Moorlandschaften Erweiterungen bestehender Anlagen in Ausnahmefällen möglich seien, beispielsweise unter der Voraussetzung, dass keine neuen Geländekammern erschlossen würden. Eine solche Ausnahme sei hier begründet, da die Skiliftverlängerung aus Sicherheitsgründen nötig geworden sei.