g) Das BAFU macht in seiner Beschwerde unter Hinweis auf seine Vollzugshilfe «Bauten und Anlagen in Moorlandschaften»39 geltend, dass beispielsweise Lehrpfade, Verstecke für Naturbeobachtung oder Massnahmen zur Besucherlenkung als schutzzieldienliche touristische Anlagen gelten könnten. Schneesportanlagen dienten hingegen nicht dem Moorlandschaftsschutz. Dies überzeugt. Die streitige Skiliftanlage dient weder der Biotoppflege noch der Aufrechterhaltung der moorlandschaftstypischen Besiedlung. Auch sonst dient sie in keiner Weise der Erhaltung der natürlichen und kulturellen Eigenheiten der Moorlandschaft «Rotmoos/Eriz», die deren besondere Schönheit und nationale Bedeutung ausmachen.