Auf die geschützten und die auf der Roten Liste des BAFU aufgeführten Pflanzen- und Tierarten ist besonders Rücksicht zu nehmen. Die nachhaltige moor- und moorlandschaftstypische Nutzung ist zu unterstützen, damit sie soweit als möglich erhalten bleibt (Art. 4 Abs. 1 Moorlandschaftsverordnung). Die Umschreibung der Objekte im Bundesinventar dient den Kantonen als verbindliche Grundlage für die Konkretisierung der Schutzziele (Art. 4 Abs. 2 Moorlandschaftsverordnung).