e) Als Schutzziel gilt allgemein die Erhaltung jener natürlichen und kulturellen Eigenheiten der Moorlandschaften, die ihre besondere Schönheit und nationale Bedeutung ausmachen (Art. 23c Abs. 1 NHG). Die Landschaft ist vor Veränderungen zu schützen, welche die Schönheit oder die nationale Bedeutung der Moorlandschaft beeinträchtigen. Die für Moorlandschaften charakteristischen Elemente und Strukturen sind zu erhalten. Das gilt namentlich für geomorphologische Elemente, Biotope, Kulturelemente sowie die traditionellen Bauten und Siedlungsmuster. Auf die geschützten und die auf der Roten Liste des BAFU aufgeführten Pflanzen- und Tierarten ist besonders Rücksicht zu nehmen.