Dies allerdings nur, soweit die Ausnahme mit Artikel 5 vereinbar ist. Auch mittels einer Ausnahmebewilligung nach Art. 7 Moorlandschaftsverordnung kann demnach der Kanton einen Neubau, einen Wiederaufbau oder eine Erweiterung nur bewilligen, wenn dieser entweder dem Schutzziel dient oder wenn er von nationaler Bedeutung und unmittelbar standortgebunden ist. Diese Voraussetzungen gelten auch beim Neu- oder Wiederaufbau von touristischen Einrichtungen. 33 Vorakten pag. 11; vgl. auch Baubewilligungsakten der Gemeinde Horrenbach-Buchen, pag. 14 34 Vgl. Vorakten pag. 62 und Projektplan «Grundriss + Aufriss, Überwachungshaus Skilift Schwändli» im Mst. 1:25, mit