Die Kantone müssen dafür sorgen, dass in Moorlandschaften von besonderer Schönheit und nationaler Bedeutung keine Bauten und Anlagen errichtet oder ausgebaut werden, die die erwähnten Voraussetzungen nicht erfüllen. Solange die Kantone noch keine entsprechenden Schutzmassnahmen getroffen haben, sind in den Objekten des Bundesinventars der Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung jegliche Bauten, Anlagen und Bodenveränderungen sowie erhebliche Nutzungsänderungen verboten (Art. 7 Moorlandschaftsverordnung). Die Kantone können Ausnahmen von diesem Bau- und Veränderungsverbot bewilligen. Dies allerdings nur, soweit die Ausnahme mit Artikel 5 vereinbar ist.