Die Kantone müssen ferner dafür sorgen, dass die touristische Nutzung und die Nutzung zur Erholung mit den Schutzzielen in Einklang stehen (Art. 5 Abs. 2 Bst. e Moorlandschaftsverordnung). Die touristische Nutzung ist demnach in Moorlandschaften nicht ausgeschlossen, wobei allerdings gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts nur sanfte touristische Nutzungen in Frage kommen.38 Aus Art. 5 Abs. 2 Bst. e Moorlandschaftsverordnung lässt sich nicht ableiten, dass neue oder erweiterte Einrichtungen für touristische Nutzungen gebaut werden dürfen, sofern sie nur schutzzielverträglich sind. Unter Berücksichtigung von Art. 5 Abs. 2 Bst.