Es liegt auch keine der weiteren gemäss Art. 23d Abs. 2 NHG zulässigen Gestaltungen und Nutzungen der Moorlandschaft vor. d) Die Aufzählung zulässiger Gestaltungen und Nutzungen in Art. 23d Abs. 2 NHG ist nicht abschliessend. Zulässig sind auch Einrichtungen, die dem Schutzzweck dienen (Art. 78 Abs. 5 Satz 3 BV), namentlich Bauten und Anlagen zur Biotoppflege oder zur Aufrechterhaltung der (moorlandschafts-)typischen Besiedlung.36 Für Nutzungen und Gestaltungen, die weder dem Schutzziel dienen noch in eine der Kategorien gemäss Art. 23d Abs. 2 NHG fallen, bleibt nur ein sehr enger Raum.37