11/18 BVD 110/2024/44 Vorliegend handelt es sich nicht um Unterhalt und Erneuerung. Der bestehende Skilift wird vollständig abgebrochen.33 Mit der Neuerstellung des Kommandoraums,34 dem Errichten von neu platzierten Masten und der bergseitigen Verlängerung mit neuer Abbügelstelle wird das Mass von Unterhalt und Erneuerung klar gesprengt. Es handelt sich um einen Neubau bzw. einen erweiterten Wiederaufbau. Art. 23 Abs. 2 Bst. b NHG ist demnach auf das Bauvorhaben nicht anwendbar.35