Die Beschwerdegegnerin macht geltend, dass es sich um eine Sanierung bzw. um eine durch den technischen Fortschritt und die verschärften Sicherheitsanforderungen bedingte minime Anpassung der baulichen Ausführung handle, die gemäss Art. 23d Abs. 2 Bst. b NHG bewilligungsfähig sei. Die Anlage sei zudem von nationaler Bedeutung. c) Nach Art. 23d Abs. 1 NHG sind die Gestaltung und die Nutzung der Moorlandschaften zulässig, soweit sie der Erhaltung der für die Moorlandschaften typischen Eigenheiten nicht widersprechen. Unter dieser Voraussetzung sind u.a. der Unterhalt und die Erneuerung rechtmässig erstellter Bauten und Anlagen zulässig (Art. 23d Abs. 2 Bst. b).