Das AGR weist mit Stellungnahme vom 29. April 2024 darauf hin, dass die touristische Nutzung der Moorlandschaft in der Objektumschreibung sowie im Kantonalen Sachplan Moorlandschaften erwähnt wird. Der Tourismus solle sich zwar den Zielen des Biotop- und Landschaftsschutzes anpassen. Das sei beim streitigen Skilift aber der Fall. Dieser sei schutzzielverträglich und damit nach Art. 7 der Moorlandschaftsverordnung bewilligungsfähig. Auch die Gemeinde vertritt die Ansicht, dass die Schutzziele der Moorlandschaft durch den Skilift- Ersatzneubau nicht zusätzlich beeinträchtigt würden und dieser demnach bewilligungsfähig sei.