Das BAFU macht in seiner Beschwerde geltend, dass die Ausnahme zu Unrecht bewilligt worden sei. Die Voraussetzungen für Bautätigkeiten in einer Moorlandschaft nationaler Bedeutung bzw. für eine Ausnahmebewilligung nach Art. 7 Moorlandschaftsverordnung seien nicht erfüllt. b) Das Regierungsstatthalteramt äussert sich in seiner Stellungnahme vom 22. April 2024 nicht materiell zum Moorlandschaftsschutz.