Das AGR hat für das Vorhaben eine Ausnahmebewilligung nach Art. 7 Moorlandschaftsverordnung erteilt. Nach dieser Bestimmung sind in den Moorlandschaften nationaler Bedeutung jegliche Bauten, Anlagen und Bodenveränderungen sowie erhebliche Nutzungsänderungen verboten, solange die Kantone keine Schutz- und Unterhaltsmassnahmen gemäss Art. 5 Moorlandschaftsverordnung getroffen haben. Die Kantone können Ausnahmen von diesem Bau- und Veränderungsverbot bewilligen, sofern die Ausnahme mit Artikel 5 vereinbar ist.