Diese Umstände spielen hier keine Rolle. Der Kommandoraum bei der Talstation und die bergseitige Verlängerung mit versetzter Umlenkrolle und neuer Ausstiegsstelle sind physisch bzw. funktional mit den neuen Skiliftmasten verbunden und können nicht separat von diesen beurteilt werden (vgl. Art. 32c Abs. 1 BauG). Da mit dem Bau der neuen Masten die Bestimmungen über den Schutz der Flachmoore nationaler Bedeutung verletzt werden, muss daher dem gesamten Bauvorhaben der Bauabschlag erteilt werden. 5. Moorlandschaft