e) Der streitige Skilift-Ersatzneubau war demnach mit unzulässigen Eingriffen in ein Flachmoor von nationaler Bedeutung verbunden. Der Skiliftneubau darf nicht bewilligt werden. Eine Ausnahmebewilligung ist nicht möglich. Die Frage nach naturschutzrechtlichen Ersatzmassnahmen stellt sich demzufolge nicht.