d) Für den neuen Skilift wurden im Bereich des Flachmoors nationaler Bedeutung neue Masten mit entsprechenden Fundamenten gesetzt, wofür Grabarbeiten in grossem Umfang vorgenommen wurden. Solche Bauarbeiten und Bodenveränderungen wären in einem Flachmoor nationaler Bedeutung gemäss Art. 78 Abs. 5 BV nur zulässig, wenn sie dem Schutz oder der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung des Moors dienen würden. Der Skilift dient weder dem Moorschutz noch einer bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung. Die Eingriffe sind daher unzulässig.