7 der Flachmoorverordnung bietet demnach keine Handhabe, um den Bestandesschutz über Unterhalt und Erneuerung hinaus auch auf den Wiederaufbau auszudehnen. Da vorliegend die Voraussetzungen nach Art. 5 der Flachmoorverordnung nicht erfüllt sind, darf auch keine Ausnahme nach Art. 7 der Flachmoorverordnung bewilligt werden.