Gemäss Art. 7 der Flachmoorverordnung können die Kantone Ausnahmen vom absoluten Bauverbot in Flachmooren bewilligen, das solange gilt, wie die Kantone keine Schutz- und Unterhaltsmassnahmen gemäss Art. 5 der Flachmoorverordnung getroffen haben. Die Vorgaben von Art. 5 der Flachmoorverordnung gelten dabei auch für die Ausnahmemöglichkeit; eine Ausnahmebewilligung nach Art. 7 der Flachmoorverordnung darf nur erteilt werden, sofern die Ausnahme mit Art. 5 der Flachmoorverordnung vereinbar ist. Art. 7 der Flachmoorverordnung bietet demnach keine Handhabe, um den Bestandesschutz über Unterhalt und Erneuerung hinaus auch auf den Wiederaufbau auszudehnen.