Der alte Skilift wurde dafür jedoch abgebrochen. Die Masten und die obere Umlenkrolle wurden an anderer Stelle platziert als zuvor und folglich nicht nur angepasst, sondern – einschliesslich der Fundamente – neu gebaut. Der streitige Skilift ist in allen wesentlichen Teilen neu. Die Voraussetzungen von Art. 5 Abs. 2 Bst. c der Flachmoorverordnung, wonach Unterhalt und Erneuerungen unter bestimmten Umständen zulässig sind, sind demnach nicht erfüllt. Damit erübrigt sich die Prüfung, ob das Schutzziel mit dem Vorhaben zusätzlich beeinträchtigt wird.