Dem kann nicht gefolgt werden. Der Bestandesschutz für rechtmässig erstellte nichtlandwirtschaftliche Bauten und Anlagen in Flachmooren nationaler Bedeutung umfasst nur Unterhalt und Erneuerung, nicht aber den Wiederaufbau. Die Qualifizierung als Unterhalt oder Erneuerung würde voraussetzen, dass die vorbestehende Anlage zumindest in Teilen weiterexistiert und daran bloss Anpassungen vorgenommen werden, die das Vorhaben weder qualitativ noch quantitativ als Neubau erscheinen lassen. Vorliegend wurde der streitige Skilift zwar zu grossen Teilen auf der Linienführung des früheren Skilifts gebaut. Der alte Skilift wurde dafür jedoch abgebrochen.