Es umfasst insbesondere die Erhaltung und Förderung der standortheimischen Pflanzen- und Tierwelt und ihrer ökologischen Grundlagen sowie die Erhaltung der geomorphologischen Eigenart (Art. 4 der Flachmoorverordnung). Längerfristig wird angestrebt, dass bestehende Beeinträchtigungen möglichst verschwinden. Gemäss Art. 8 der Flachmoorverordnung sorgen die Kantone dafür, dass bestehende Beeinträchtigungen von Objekten bei jeder sich bietenden Gelegenheit soweit als möglich rückgängig gemacht werden.