Soweit im Bereich eines Flachmoors nationaler Bedeutung bereits rechtmässig erstellte Bauten und Anlagen bestehen, dürfen diese nach Art. 5 Abs. 2 Bst. c der Flachmoorverordnung32 insoweit unterhalten und erneuert werden, als das Schutzziel nicht zusätzlich beeinträchtigt wird. Das Schutzziel besteht in der ungeschmälerten Erhaltung des Flachmoors bzw. in gestörten Moorbereichen – soweit es sinnvoll ist – in der Förderung der Regeneration. Es umfasst insbesondere die Erhaltung und Förderung der standortheimischen Pflanzen- und Tierwelt und ihrer ökologischen Grundlagen sowie die Erhaltung der geomorphologischen Eigenart (Art. 4 der Flachmoorverordnung).