Wo Moore nationaler Bedeutung betroffen sind, findet daher keine einzelfallweise Interessenabwägung mit anderen Rechtsgütern wie bspw. der Eigentumsgarantie oder dem Vertrauensschutz statt. Vielmehr sind Interessenabwägung und Verhältnismässigkeit diesbezüglich bereits in der abstrakten Rechtsnorm vorab entschieden worden.29 Es besteht ein absolutes Veränderungsverbot,30 d.h. die Erstellung von Bauten und Anlagen sowie die Vornahme von Bodenveränderungen sind gänzlich unzulässig, soweit sie nicht einer vorbestehenden landwirtschaftlichen Nutzung oder dem Moorschutz dienen.31