18 NHG und insbesondere die Möglichkeit einer ausnahmsweisen Bewilligung technischer Eingriffe gemäss Art. 18 Abs. 1ter NHG nicht anwendbar. Der Geltungsbereich von Art. 18 Abs. 1ter NHG wird mit dem Veränderungsverbot nach Art. 78 Abs. 5 BV unmittelbar eingeschränkt, so dass die Ausnahmemöglichkeit nach Art. 18 Abs. 1ter NHG auf Moore nationaler Bedeutung nicht zu Anwendung gelangt.28 Wo Moore nationaler Bedeutung betroffen sind, findet daher keine einzelfallweise Interessenabwägung mit anderen Rechtsgütern wie bspw. der Eigentumsgarantie oder dem Vertrauensschutz statt.