b) Art. 18 NHG regelt generell den Schutz von Lebensräumen (Biotopen) und die Voraussetzungen, unter denen technische Eingriffe in diese zulässig sind. Bei Mooren handelt es sich um Biotope. Soweit es – wie hier – um Moore besonderer Schönheit von nationaler Bedeutung geht, sind sie jedoch verfassungsrechtlich besonders geschützt (Art. 78 Abs. 5 BV) und werden deshalb in Art. 23a NHG separat geregelt. Gemäss letzterer Bestimmung gelten für Moore von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung die Artikel 18a, 18c und 18d NHG. E contrario ist Art. 18 NHG und insbesondere die Möglichkeit einer ausnahmsweisen Bewilligung technischer Eingriffe gemäss Art.