Die Gemeinde vertritt die Ansicht, dass die Schutzziele des Flachmoors durch den Skilift-Ersatz- neubau nicht zusätzlich beeinträchtigt würden und dieser demnach bewilligungsfähig sei. Die Beschwerdegegnerin beruft sich auf die Eigentumsgarantie und vertritt die Auffassung, dass eine Interessenabwägung gestützt auf Art. 36 BV erfolgen müsse.