Das Regierungsstatthalteramt hat dann offenbar den Amtsbericht der ANF zur Hauptsache nicht mehr eingeholt. Es hat die Ausnahmebewilligungen, insbesondere die Ausnahmebewilligung für den Eingriff in das Flachmoor nationaler Bedeutung, im angefochtenen Gesamtentscheid vom 14. August 2015 erteilt und unter Dispositivziffer 3.3.2 die nachträgliche Anordnung weiterer naturschutzrechtlicher Auflagen vorbehalten. Das BAFU macht in seiner Beschwerde geltend, dass für den Eingriff in das Flachmoor nationaler Bedeutung keine Ausnahmebewilligung hätte erteilt werden dürfen. Art. 78 Abs. 5 BV sei direkt anwendbar. Es dürfe keine Interessenabwägung stattfinden.