a) Das Regierungsstatthalteramt hat im angefochtenen Entscheid vom 14. August 2015 eine Ausnahmebewilligung für Eingriffe in ein Flachmoor von nationaler Bedeutung erteilt. Es verweist dabei auf Art. 18 NHG und Art. 4 und 5 der Flachmoorverordnung26. Gemäss Erwägung 2.8 des angefochtenen Entscheids stützt sich das Regierungsstatthalteramt dabei auf einen Amtsbericht des Amtes für Landwirtschaft und Natur, Abteilung Naturförderung (ANF), vom 11. August 2015.27 In diesem Amtsbericht äusserte sich die ANF zum Gesuch um vorzeitigen Baubeginn. Sie erklärte sich damit einverstanden.