Gemäss Art. 78 Abs. 5 BV gilt demnach abgesehen von den erwähnten Ausnahmen ein absolutes Veränderungsverbot sowohl für Moore als auch für Moorlandschaften. Das NHG und das darauf gestützte Verordnungsrecht treffen allerdings eine Unterscheidung zwischen Mooren (d.h. Moorbiotopen) und Moorlandschaften (siehe Art. 23b NHG). Für Moorlandschaften ersetzt Art. 23d NHG das Kriterium der Schutzzieldienlichkeit durch dasjenige der Schutzzielverträglichkeit. Danach ist die Gestaltung und Nutzung von Moorlandschaften zulässig, soweit dies der Erhaltung der für die Moorlandschaften typischen Eigenheiten nicht widerspricht (BGE 138 II 23 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen). 4. Flachmoor