a) Das Flachmoor Nr. 3468 «Schwändli/Hungerschwand» wurde 1998 in das Bundesinventar der Flachmoore von nationaler Bedeutung aufgenommen. Der damals festgelegten Perimeter deckte den grössten Teil des alten Skilifts ab. Die Tal- und die Bergstation lagen jedoch ausserhalb des Flachmoors nationaler Bedeutung gemäss der damaligen Definition im Bundesinventar. Dieser Perimeter war bei Ergehen des angefochtenen Gesamtentscheids und der Verfügungen des AGR im Jahr 2015 noch massgebend. Demnach lag insbesondere die bergseitige Skiliftverlängerung damals noch ausserhalb des Perimeters des Flachmoors nationaler Bedeutung.24