Auf den bewilligten Plänen sind keine Beleuchtungskörper an den Masten eingetragen. Ebenso wenig wird in den Plänen eine neue Traverse von der neuen Abbügelstelle zur bestehenden Piste dargestellt. Die Nachtbeleuchtung und der neue Pistenabschnitt bilden somit nicht Gegenstand der Gesamtbaubewilligung vom 14. August 2015 und der mitangefochtenen Verfügungen des AGR. Sie sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu beurteilen.