c) Aus dem «Übersichtsplan Situation 1:500» geht hervor, dass die Stützen (Masten) des neuen Skilifts nicht auf den bestehenden Betonfundamenten, sondern an neuen Standorten errichtet werden sollten. Es handelt sich somit nicht um eine Ergänzung oder Anpassung eines bestehenden Skilifts, sondern um den Abbruch der bestehenden Skiliftanlage und die Erstellung einer neuen, längeren Skiliftanlage mit neu platzierten Masten. Das Rechtsamt hat Bilder zum Skiliftbau zu den Akten genommen, die auf dem Internetauftritt der Beschwerdegegnerin verfügbar sind. Darauf ist ersichtlich, dass zur Erstellung der Fundamente der neuen Masten grossflächige Grabarbeiten getätigt worden sind.