b) Gemäss dem am 14. August 2015 als bewilligt gestempelten Situationsplan im Mst. 1:1000 sollte der Skilift ca. 20 m nördlich der Parzelle Nr. A.________ enden. Dies entsprach wohl der vorbestehenden Situation. Gemäss dem ebenfalls am 14. August 2015 als bewilligt gestempelten «Übersichtsplan Situation 1:500» sollte der Skilift hingegen den Weg an der Grenze zur Parzelle Nr. A.________ überqueren und bis ins Innere der Parzelle Nr. A.________ reichen. Das Vorhaben wurde offenkundig entsprechend dem letzteren Plan ausgeführt. Auf dem Kartenmaterial des Bundesamts für Landestopografie swisstopo ist der Skilift so eingezeichnet, dass er den Weg überquert und südlich davon endet.