Sie ist nicht von einer Interessenabwägung abhängig. Das Interesse der betroffenen Partei oder Behörde an der bis zur tatsächlichen Kenntnisnahme fortbestehenden Anfechtungsmöglichkeit ist nicht gegen die (Vertrauens-)Interessen der Bauherrschaft oder das allgemeine Rechtssicherheitsinteresse abzuwägen. Das Gesetz sieht auch nicht vor, dass das Recht auf Anfechtung bei hinkender Rechtskraft nach einer bestimmten Zeitdauer verjährt oder verwirkt. Es kann daher vorkommen, dass die hinkende Rechtskraft mehrere Jahre dau-