Solange der Fristenlauf gegenüber einzelnen Personen, Organisationen oder Behörden nicht begonnen hat, erwächst ein anfechtbarer Entscheid ihnen gegenüber nicht in Rechtskraft.21 Das Recht auf Anfechtung besteht fort, bis nach der tatsächlichen Kenntnisnahme vom Entscheid die dreissigtägige Rechtsmittelfrist abgelaufen ist. Diese sogenannte «hinkende Rechtskraft» resultiert aus Art. 44 Abs. 6 VRPG. Sie ist nicht von einer Interessenabwägung abhängig.